Satzung des GiN e.V.
Satzung Verein zur Förderung der Geoinformatik in Norddeutschland e.V. |
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Geoinformatik in Norddeutschland GiN) e.V.". Er führt die Kurzbezeichnung „GiN Kompetenzzentrum für Geoinformatik.“ |
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück. Die Geschäftsstelle befindet sich am Dienstort des jeweiligen Vorstandsvorsitzenden. |
(3) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am Ende des Jahres, in dem der Verein in das Vereinsregister eingetragen wurde. |
§ 2 Vereinszweck |
(1) Ziel des Vereines ist die Förderung und Wahrnehmung der allgemeinen und ideellen Ziele der Geoinformatik unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Wissenstransfers aus der Forschung für alle Bereiche der Gesellschaft. Dabei sollen insbesondere Angebot, Zugänglichkeit, Qualität, Verwendbarkeit, Dienstleistungen und Nutzen von Geoinformationen für alle Bereiche der Gesellschaft verbessert werden. Diese Zielsetzung beinhaltet folgende Aufgaben im Zusammenhang mit Geoinformatik (GI): |
(a) Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Technologietransfer, |
(b) Aus- und Weiterbildung, |
(c) Vertiefung und Koordinierung des Informationsaustausches durch Bildung eines Innovationsnetzwerkes zur Förderung der Geoinformatik, |
(d) Durchführung von Studien und Befragungen, |
(e) Verbesserung der infrastrukturellen Bedingungen für den allgemeinen Zugang zu Geoinformationen |
(f) Schaffung und Verbesserung des GI-Bewusstseins, |
(g) Austausch und Kontaktpflege mit anderen Organisationen, Institutionen, Fachverbänden und Gremien, |
(h) Förderung des Erfahrungsaustausches (regional, national, international) durch Veranstaltungen oder Unterstützung bei der Durchführung von Foren, Tagungen, Seminaren, Workshops und Symposien, |
(i) Koordination gemeinsamer Forschungsprojekte (Nutzung gemeinsamer GIRessourcen) |
§ 3 Gemeinnützigkeit |
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 Mitgliedschaft |
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. |
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, auch Vereinigungen, Verbände, Behörden, Behördenteile, Körperschaften und Anstalten ohne Rechtsfähigkeit werden. Alle Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, haben beim Vereinsvorstand den Namen desjenigen zu hinterlegen, der das Stimmrecht für sie wahrnimmt sowie berechtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Diese Person braucht selbst nicht Mitglied des Vereins zu sein. Personenänderungen sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen. |
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet und den Beschluss dem Antragsteller schriftlich mitteilt. Im Falle eines ablehnenden Beschlusses kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, deren Beschluss dann bindend ist. Der Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen. |
(4) Personen, die sich besonders um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden, soweit sie der Mitgliedschaft zustimmen. Ehrenmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung beratend teil. Für ihren Ausschluss gelten die für ordentliche Mitglieder geltenden Vorschriften. |
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft |
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
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(2) Der Austritt kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. |
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand. Ausschlussgründe sind u.a. der Verzug mit einem Jahresbeitrag länger als 3 Monate trotz 2-facher schriftlicher Mahnung oder vereinsschädliches Verhalten. Der Ausschluss kann unabhängig vom Verschulden des Mitgliedes an den Ausschlussgründen erfolgen, wenn es dem Verein oder den anderen Mitgliedern unzumutbar ist, die Mitgliedschaft weiter fortzusetzen. |
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem betroffenen Mitglied die Entscheidung schriftlich mitteilt. Diese Mitteilung gilt drei Werktage nach Absendung an die letzte dem Verein vom Mitglied mitgeteilte Adresse als zugegangen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussbenachrichtigung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, deren Beschluss dann bindend ist. Der Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen. |
(5) Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand eine zeitlich befristete Suspendierung der Mitgliedschaft als milderes Mittel beschließen. Für das Verfahren gelten Absätze 3 und 4 entsprechend. |
(6) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft haben das Mitglied oder seine Rechtsnachfolger daraus keine finanziellen Ansprüche gegenüber dem Verein oder dem Vereinsvermögen. |
§ 6 Finanzielle Mittel |
(1) Die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Mittel erwirbt der Verein u.a. durch die Beiträge der ordentlichen Mitglieder, durch Spenden, durch Zuwendungen öffentlicher Haushalte und durch sonstige Zuwendungen von natürlichen oder juristischen Personen, die die Vereinsziele unterstützen wollen (Förderer des Vereins). |
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine unterschiedliche Bemessung, insbesondere für natürliche und juristische Personen, ist zulässig. |
(3) Der Jahresbeitrag ist in voller Höhe im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins einzuzahlen. |
§ 7 Organe des Vereins |
Organe des Vereins sind:
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§ 8 Mitgliederversammlung |
(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder, im Falle seiner Verhinderung, durch einen seiner Stellvertreter einzuberufen ist. Der Termin und Ort der Versammlung werden vom Vorstand festgelegt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung des Jahresberichtes. Sie muss mindestens einen Monat vor der Versammlung zur Post gegeben werden. |
(2) Jede hiernach einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen. |
(3) Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt sind, und über Anträge, die nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung eingegangen sind, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn sich die Versammlung einstimmig damit einverstanden erklärt. |
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von einem Viertel der Mitglieder an den Vorstand unverzüglich einberufen werden. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Versammlungstermins sowie hinsichtlich der Form und Frist der Einladung gelten die Regelungen des Absatzes 1 sinngemäß. |
(5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, der sich im begründeten Ausnahmefall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen kann. Versammlungen, auf denen Vorstandswahlen durchgeführt werden, werden von einem ordentlichen Mitglied geleitet, das aus der Mitte der Versammlung gewählt wird. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. |
(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. |
(7) Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch von ihm bevollmächtigte natürliche Personen oder durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Die Vertreterbefugnis gilt nur für eine Mitgliederversammlung. Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, sind für alle Beschlüsse in der Mitgliederversammlung die Stimmen der einfachen Mehrheit der ordnungsgemäß vertretenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller ordentlich vertretenen Mitglieder. |
(8) Auf Antrag eines Mitglieds werden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung durchgeführt. |
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung, können auch außerhalb von Versammlungen schriftlich gefasst werden. Voraussetzung ist, dass sich mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt und nicht mehr als ein Mitglied dieser Verfahrensweise innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Beschlussvorlage widerspricht. Beschlussanträge sind vom Vorstand zu formulieren und an die Mitglieder zu versenden. Der Vorstand stellt das Ergebnis der Beschlussfassung fest und fertigt eine entsprechende Niederschrift an, die unverzüglich an alle Mitglieder versandt wird. |
(10) Bei der Beschlussfassung nach Absatz 9 ist eine Frist von mindestens 4 Wochen zur Abstimmung zu setzen. Die Frist beginnt mit dem Poststempel zu laufen. Die Beschlussfassung ist ordnungsgemäß, wenn die Beschlussvorlage an die letzte vom Mitglied dem Verein benannte Adresse gerichtet ist. |
(11) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: |
(a) Wahl und Abwahl des Vorstandes, |
(b) Wahl von Ehrenmitgliedern, |
(c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, |
(d) Genehmigung des Jahresabschlusses, |
(e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan, |
(f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, |
(g) Wahl der Kassenprüfer, |
(h) Änderung der Satzung des Vereines, |
(i) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Erlass einer Beitragsordnung, |
(j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines. |
§ 9 Vorstand |
(1) Der Vorstand besteht aus: |
(a) dem Vorsitzenden, |
(b) drei stellvertretenden Vorsitzenden und |
(c) bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. |
(2) Der Vorstand wird für die Dauer einer Amtsperiode von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsperiode eines Vorstandes beginnt jeweils mit dem Abschluss der Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen des Vorstandes durchgeführt wurden. Sie endet nach der Wahl eines neuen Vorstandes. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und drei Stellvertreter. Dabei soll der Vorsitzende aus dem Bereich Forschung/Lehre kommen, ein Stellvertreter aus dem Softwarebereich, ein Stellvertreter aus dem Bereich der privatwirtschaftlichen Nutzung von Geoinformationen und ein Stellvertreter aus dem Bereich der öffentlichen Nutzer. |
(3) Die Vorstandsmitglieder scheiden bei unterbliebener Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit, durch Rücktritt von ihrem Amt, durch Tod , durch Ausscheiden aus ihrer Mitgliedsinstitution, durch Wegfall der Voraussetzungen für die Vertretung der Mitgliedsinstitution, durch Austritt oder durch Ausschluss ihrer Mitgliedsinstitution aus dem Vorstand aus. |
(4) Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtszeit aus oder legt sein Amt nieder, so entscheidet der restliche Vorstand darüber, welcher seiner Stellvertreter kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Vorsitz übernimmt. Verliert während der Dauer der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied seine Vertretungsbefugnis für ein Mitglied oder wird die Mitgliedschaft der vertretenen juristischen Person beendet, scheidet das Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, sofern nicht eine Mitgliedschaft als natürliche Person begründet ist. |
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung festgelegt wird. |
(6) Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter gemeinschaftlich mit einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. |
(7) Der Vorstand kann Dritte mit der entgeltlichen Durchführung bestimmter laufender Aufgaben des Vorstandes (Geschäftsführung) betrauen. Der Kernbereich der Aufgaben und Entscheidungsvollmachten hat aber beim Vorstand zu verbleiben. Mit der Geschäftsführung kann auch ein Dienstleistungsunternehmen oder eine natürliche Person beauftragt werden. |
(8) Der Vorstand beschließt über sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. |
(9) Er hat insbesondere folgende Aufgaben: |
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung, |
(b) Berufung des Vorsitzenden des Kuratoriums, |
(c) Festlegung von Arbeitsschwerpunkten des Vereins, |
(d) Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts, |
(e) Beschlussfassung über Aufnahme, Austritt und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern, |
(f) Der Vorstand ist in Vollmacht der Gründungsmitglieder unter Befreiung von § 181 BGB ermächtigt, über Satzungsänderungen zu beschließen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt vor der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister verlangt werden. |
(10) Dem Vereinsvorstand obliegt es, |
(a) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, |
(b) auf Empfehlungen der Fachgruppen und |
(c) auf Anliegen der Mitglieder einzugehen. |
(11) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Stimmvertretung ist unzulässig. |
(12) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. |
§ 10 Kuratorium |
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern. |
(2) Das Kuratorium setzt sich aus hervorragend ausgewiesenen Persönlichkeiten aus Vereinsrelevanten Bereichen zusammen, die in besonderer Weise die Zwecke des Vereines fördern wollen. |
(3) Die Kuratoriumsmitglieder werden einzeln auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung gewählt. Die relative Mehrheit ist entscheidend. Entfällt auf zwei oder mehr Personen die gleiche Stimmenzahl, kommt es zu einer Stichwahl zwischen diesen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Auf Antrag ist geheim zu wählen. |
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Das Kuratorium bleibt solange im Amt, bis ein neues Kuratorium gewählt wird. Eine Abberufung ist möglich, wenn gleichzeitig ein Ersatzmitglied gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum). Tritt ein Kuratoriumsmitglied zurück, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen. |
(5) Das Kuratoriums hat die folgenden Aufgaben: |
(a) Es berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung im Sinne einer umfassenden Erfüllung des Vereinszwecks. |
(b) Es wirkt mit bei der Einbindung des Vereins in gesellschaftliche, wissenschaftliche und politische Zusammenhänge. |
(c) Es gibt Empfehlungen an den Vorstand über grundsätzliche Fragen. |
(6) Das Kuratorium berichtet in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. |
(7) Der Vorsitzende des Kuratoriums ist befugt, an Sitzungen des Vorstandes des Vereines mit beratender Stimme teilzunehmen. |
(8) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
§ 11 Geschäftsstelle |
(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. |
(2) Mit der Durchführung der Geschäfte gemäß dieser Satzung können auch Dienstleistungsunternehmen und natürliche Personen beauftragt werden. |
(3) Der Geschäftsstelle obliegt die Durchführung der allgemeinen satzungsgemäßen Aufgaben und die Ausführung der allgemeinen Beschlüsse der Vereinsorgane. Hierzu gehören, entsprechend einer vom Vorstand festzulegenden Geschäftsordnung, |
(a) Vereinsverwaltung, |
(b) Öffentlichkeitsarbeit, |
(c) Services und |
(d) Koordination. |
(4) Die Geschäftsstelle ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. |
§ 12 Kassenprüfer |
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer sind verpflichtet, spätestens alle sechs Monate und nach Schluss eines Geschäftsjahres eine eingehende Geschäfts- und Kassenprüfung vorzunehmen und darüber eine schriftlichen Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, jederzeit stichprobenartige Prüfungen vorzunehmen. |
§ 13 Auflösung des Vereines |
(1) Die Auflösung des Vereins darf nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Diese Auflösungsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. |
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Bundesstiftung Umwelt, Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. |
(3) Im Auflösungsbeschluss ist der Liquidator zu bestimmen. Der Liquidator ist von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit. Für den Fall, dass der Liquidator das Amt ausschlägt, zurücktritt oder abberufen wird, ist ein Ersatzliquidator bereits im Auflösungsbeschluss zu berufen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften. |
§ 14 Satzungsauflagen |
Der Vorstand wird bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Behörden und Gerichte notwendig sind, selbstständig vorzunehmen. Er unterrichtet davon unverzüglich alle Mitglieder. |
§ 15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit |
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. |
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Auf-wandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. |
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. |
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. |
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen sowie ehrenamtlich tätigen Personen eine Auf-wandsentschädigung zu zahlen. |
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungser-satzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekos-ten, Porto, Telefon, Sachkosten und ähnliche Auslagen. |
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen untr style= /tdtext-align: left;td style=text-align: left;/trd Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nactd style= hgewiesen werden. |
§ 16 Salvatorische Klausel |
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der Satzung als Ganzes nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Klausel, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. |